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Satzung des Vereins „Klimafreunde Rhein-Berg e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Klimafreunde Rhein-Berg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach. Der Gerichtsstand ist Bergisch Gladbach.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, insbesondere im Rheinisch-Bergischen Kreis nach dem Prinzip „Global denken, lokal handeln“.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch persönliches bürgerschaftliches Engagement der Mitglieder. Dazu zählen insbesondere:
    a) Aufklärung, unentgeltliche Beratung und Bildung zum Themenkomplex Klimawandel und Umweltschutz.
    b) Öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Klima- und Umweltschutzes, z.B. durch Publikationen, Organisation und Durchführung von Vorträgen, Informations- und Diskussionsveranstaltungen oder Ausstellungen, um Bürger, Vereine, Unternehmen und Entscheidungsträger intensiver zu informieren.
    c) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu Themen des Klima- und Umweltschutzes.
    d) Vernetzung von Akteuren, hauptsächlich regional, aber auch national und international.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral und verfolgt keine politischen Zwecke. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung auf Basis des Grundgesetzes der BRD.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; hier § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO („Umweltschutz“).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die volljährig ist oder die das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und über die Zustimmung ihres/ihrer gesetzlichen Vertreters/-in zum Beitritt verfügt, sowie jede juristische Person. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem/der gesetzlichen Vertreter/-in zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den/die beschränkt Geschäftsfähigen/-e.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Es ist ab dann verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge an den Verein bei Fälligkeit zu entrichten. Eine Zustimmung zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren des Mitglieds ist aus praktischen Gründen erforderlich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung oder Erlöschen, durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem/der gesetzlichen Vertreter/-in zu unterschreiben.
  2. Nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand kann ein Mitglied von diesem aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
    a) gegen Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat,
    b) trotz zweimaliger Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
    Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied an die letzte dem Verein bekannte Anschrift zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Details sind in der Beitragsordnung geregelt.
  2. Außer durch Mitgliedsbeiträge deckt der Verein seine Kosten durch Spenden und fördernde Zuwendungen Dritter. Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Grundsätzlich sollen die Mitgliederversammlungen als Präsenzsitzung stattfinden, Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation sind aber zulässig. Der Vorstand kann für die Durchführung einer solchen virtuellen Mitgliederversammlung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für (Online)-Mitgliederversammlungen ist der Vorstand zuständig. Er entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit. Diese Geschäftsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand es beschließt, oder wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt wird.
  3. Alle Mitglieder werden unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor der Versammlung schriftlich (auch digital z.B. per E-Mail) eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest (§ 9 Abs. 6b). Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mit Begründung eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden. Über Anträge auf Ergänzung, Absetzung oder Änderung eines Punktes der Tagesordnung, die nach der Einladung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugehen (§ 8 Abs. 4 f). Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Vertretungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
    a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    d) Wahl der Kassenprüfer/-innen
    e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge
    f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins
    g) Entscheidungen des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes als
    Berufungsinstanz (§ 5 Abs. 2)
    h) weiteren Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  5. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen.
  6. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. In diesem Fall wird die Auszählung der Stimmzettel von drei zuvor durch die Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern vorgenommen.
  7. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  8. Bei Wahlen gilt der- / diejenige von mehreren Kandidaten/ -innen als gewählt, der / die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/ -innen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige / diejenige, der / die nunmehr die meisten Stimmen auf sich vereint.
  9. Bei einer Änderung der Vereinssatzung ist ein Beschluss von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Der Text der vorgeschlagenen Änderung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zuzusenden. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Maßgabe des § 12 dieser Satzung.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die 
vom / von der jeweiligen Versammlungsleiter/-in und dem / der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung muss mindestens die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und das genaue Abstimmungsergebnis festhalten. Diese Niederschrift ist auf Verlangen den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung zugänglich zu machen. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur binnen eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.
  11. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann; juristische Personen geben ihre Stimme durch einen bevollmächtigen Vertreter ab. Über § 34 BGB hinaus ist ein Mitglied dann nicht stimmberechtigt, wenn es mit der Zahlung seines / ihres Vereinsbeitrages im Rückstand ist und / oder noch nicht mindestens 6 Monate dem Verein angehört.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins (geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:
    – dem/der Vorsitzenden,
    – dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und
    – dem/der Schatzmeister/-in.
    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB berechtigt.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren in Einzelwahl gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds während der Wahlperiode ist nur auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds oder eines nicht besetzten Vorstandspostens kann der verbliebene Vorstand eine Person für das jeweilige Vorstandsmandat bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.
  5. Nur natürliche Personen und Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Geschäftsführung
    b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der
 Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d) Buchführung; Erstellung des Jahresberichtes inkl. eines Finanzberichts
    e) Aufnahme, Streichung nach Austritt sowie Ausschluss von Mitgliedern
    f) Entscheidung über die Gewährung von Fördermitteln für Aktivitäten im Sinne von § 2 der
    Satzung
    g) Verwaltung des Vereinsvermögens.
  7. Der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstands schriftlich (auch digital z.B. per E-Mail) ein, dabei soll eine Ladungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/-in, anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  8. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/ von der Sitzungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist aufzubewahren. Sie ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.
  9. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die so gefassten Vorstandsbeschlüsse sind ebenso zu protokollieren und zu unterzeichnen.
  10. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Beratung Arbeitsgemeinschaften (AG) einrichten.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassen-prüfer/-innen. Die Kassenprüfer/-innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Der Vorstand hat alle zur Prüfung erforderlichen Belege zur Einsichtnahme vorzulegen. Die 
Kassenprüfer/-innen prüfen nach Ende des Geschäftsjahres und vor Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung die Ordnungsmäßigkeit der Vereinsfinanzen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 11 Ehrungen

  1. Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  2. Die Verleihung wird vom Vorstand beschlossen.
  3. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder.
  2. Ein Antrag auf Auflösung kann nur vom Vorstand oder von mehr als einem Drittel aller Vereinsmitglieder gestellt werden.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach § 47 ff. BGB.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bergisch Gladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Umwelt- und Klimaschutzes zu verwenden hat.

§ 13 Datenschutz

Mit seiner Aufnahme stimmt das Mitglied zu, dass für die Verwaltung der Mitgliedschaft erforderliche, personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet. Bei Austritt, Ausscheiden oder Beendigung der Mitgliedschaft werden alle personenbezogenen Daten des Mitglieds gelöscht.

§ 14 Salvatorische Klausel

Im Falle der etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

Bergisch Gladbach, den 25.08.2021

Der Eintrag in das Vereinsregister erfolgte am 27.09.2021.